Vorschriften bei der Einfuhr von Feuerwerkskörpern
Jedes Jahr vor den Silvesterfeiern bringen Reisende eine Vielzahl von pyrotechnischen Produkten (z.B. Feuerwerksartikel) über die Grenze. Oft sind sich die Reisenden nicht der Sicherheitsrisiken bewusst, die mit den angebotenen Produkten verbunden sind.
Während in Deutschland alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) versehen sein müssen, fehlt bei importierten Produkten oft eine solche Zulassung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass im Ausland erworbene Produkte gefälschte Zulassungszeichen tragen. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist in Deutschland für die Zulassung von Feuerwerksartikeln zuständig. Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Feuerwerksartikeln finden sich auf der Website der BAM.
Es gelten folgende Grundsätze:
- Feuerwerksartikel aus Drittländern müssen bei der Einfuhr sowie bei der Durchfuhr stets an der Zollstelle angemeldet werden.
- Zugelassene Feuerwerksartikel der Kategorie F1 dürfen von Personen über 12 Jahren das ganze Jahr über eingeführt werden.
- Zugelassene Feuerwerksartikel der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich das ganze Jahr über von Personen über 18 Jahren eingeführt werden, mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen, die nur mit besonderer Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen. Hierzu gehören beispielsweise Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sogenannte Schwärmer sowie Knallkörper und Knallkörperbatterien mit sogenanntem Blitzknallsatz.
- Für die Einfuhr von Feuerwerksartikeln der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
- Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerksartikeln ist nach den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. Es wird immer ein Strafverfahren eingeleitet.
- Nicht zugelassene Feuerwerksartikel, die eingeführt wurden, werden beschlagnahmt oder sichergestellt. Es werden keine Freimengen für Reisende gewährt.
Beim Mitführen von Feuerwerkskörpern aus EU-Mitgliedstaaten gelten ähnliche Bestimmungen wie für Reisen aus sogenannten Drittländern - abgesehen von der oben genannten Anmeldepflicht. Das heißt, dass zum Beispiel auch aus Frankreich, den Niederlanden oder Polen nur zugelassene Feuerwerkskörper mitgeführt werden dürfen.
Die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zum Umgang mit Sprengstoffen obliegt den zuständigen Behörden der Bundesländer sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Deutschland. Die Zollverwaltung unterstützt diese Behörden bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Mitnahme von explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Für weitere fachliche Fragen zu den Bestimmungen des Sprengstoffrechts und den erforderlichen Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittländern oder die Mitnahme aus anderen EU-Mitgliedstaaten von Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen (z.B. für Bühne und Theater) informiere dich bitte rechtzeitig bei den zuständigen Landesbehörden für das Sprengstoffrecht vor Ort, den obersten Landesbehörden der Bundesländer oder der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Hinweis: Aus Sicherheitsgründen sollte auf Feuerwerkskörper verzichtet werden, deren Herkunft nicht nachvollziehbar ist oder die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
Verzollung von Bargeld in der EU
Verzollung von Bargeld bei Reisen innerhalb der EU. Informiere Dich hier über die Bestimmungen.
Verzollung von Arzneimitteln
Das solltestDu bei der Einfuhr von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln (BtM) innerhalb der EU beachten.